Im Dezember 1916 trat in Österreich-Ungarn das Gesetz zum „Vaterländischen Hilfsdienst” in Kraft, das eine allgemeine Arbeitspflicht für alle nicht kriegsdienstfähigen Männer zwischen dem vollendeten 16. und dem 60. Lebensjahr festschrieb. Schon zuvor hatten die Komitatsbehörden die Möglichkeit, Frauen und Jugendliche zur Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. sich widersetzende Personen zu bestrafen. Von den Ergebnissen einer Vereinbarung berichtete die Grenzpost im März 1916:
„Unter dem Vorsitz des Oberstuhlrichters Stefan Lauringer fand eine Konferenz der Oberwarter Wirtschaftskommission statt, in welcher der Oberstuhlrichter folgendes ausgeführt hat:
Da durch die zahlreichen Einberufungen zu viele Arbeitskräfte entzogen wurden, müssen die Zuhausegebliebenen überall dort eingreifen, wo es an Arbeitskräften fehlt. Es wurde am Verordnungswege anbefohlen, dass die Zuhausegebliebenen Männer, Frauen und Jünglinge, wenn sie zur Arbeit für andere gerufen werden, folgeleisten müssen, ansonsten sind sie schweren Strafen ausgesetzt. Die Kriegsunterstützung geniessenden Frauen verlieren im unbegründeten Weigerungsfall ihre Unterstützung und werden überdies zur Arbeit gezwungen. Die sich grundlos weigernden Männer aber werden bis zum 55. Lebensjahr zu Kriegsarbeiten einberufen.
In jeder Gemeinde besteht von heute an eine Wirtschaftskommission, die aus dem Richter und ein bis zwei Geschworenen gebildet wird. Diese Kommission hat in Bezug auf die Bestellung der einzelnen Zugtierbesitzer oder der Handlanger zur Hilfeleistung selbständiges Verfügungsrecht. Im Falle einer Klage hat sich die Kommission allsogleich und unmittelbar an den Oberstuhlrichter zu wenden, ebenso können es die zur Arbeit bestellten tun. Hiezu genügt auch eine einfache Korrespondenzkarte. Der Taglohn für Frauen und Jünglinge unter 16 Jahren wurde per Wirtschaftstag mit Kost auf 1,30 Kronen, ohne Kost auf 2,50 Kronen festgesetzt. Männer bekommen per Wirtschafstag mit Kost 2,60 Kronen, ohne Kost 4 Kronen. Für ein Pferdedoppelgespann wurde per Wirtschaftstag ein Entgelt von 10 Kronen, für ein Kuhgespann und für ein Pferdeeinspänner je 6 Kronen festgestellt. Zur Schnitt- und Mahdzeit wird jeder obige Taglohn um etwa 70 Prozent erhöht. Die angeführten Taglöhne beziehen sich nur auf solche Fälle, in denen die Arbeits- und Zugkraft durch die Wirtschaftskommission zur Aushilfe bei Mangel an Arbeitskraft Leidenden bestellt wurden. Sonst steht es jedermann frei bezüglich der eigenen Arbeiten mit den Taglöhnern und Fuhrleuten nach Gutdünken Vereinbarungen zu treffen.“ (Grenzpost vom 19. März 1916, S. 2/3)
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