Die bereits Mitte des 18. Jahrhunderts entdeckten Kohlenflöze bei Brennberg wurden ab dem Jahr 1858 im Tagbau erschlossen. Es folgte 1862 der erste Schacht bei Ritzing. Wenig später wurde die erste Arbeitersiedlung aufgebaut und ab 1882 der Helenenschacht erschlossen. Mittels einer Seilbahn wurde die im Helenenschacht abgebaute Kohle in das Hauptwerk Brennberg transportiert. 1902 kam es zu einem Stollendurchstich vom Ritzinger Revier zum Brennberger Revier. Durch die Grenzziehung 1921 wurden die beiden Reviere Brennberg und Ritzing politisch getrennt. Eine wirtschaftliche Trennung wurde jedoch nicht vollzogen, sodass dies auch im österreichischen Parlament zu Irritationen führte. Die Burgenländische Freiheit berichtete im Mai 1923 darüber:
„Ein Nachspeil zur burgenländischen Grenzregulierung
Wichtiger als die Gegenstände, die sich auf der Tagesordnung des Nationalrates befanden, war eine dringliche Anfrage, welche die eigentümlichen Rechtsverhältnisse auf dem Helenenschacht beleuchtete, der Österreich bei der burgenländischen Grenzregulierung worden war. Abgeordneter Sailer machte dem Hause die überraschende Mitteilung, daß auf diesem Gebiet, welches zu Österreich gehört, das ungarische Bergrecht herrsche, und die österreichischen Bergarbeiter ungarischen Arbeitergesetzen unterstehen. Zudem könne die gewonnene Kohle nach Ungarn frei ausgeführt werden und Österreich habe nicht das Recht, auf diesem seinen Gebiet Schürfrechte zu verleihen. Die Abgeordneten Dr. Renner und Dr. Bauer bezeichneten die Zustände als Eingriff in die österreichischen Hoheitsrechte und erhoben dagegen lebhaften Protest. Bundeskanzler Dr. Seipel gab namens der Regierung eine Darstellung des Sachverhaltes, der zu diesen merkwürdigen Verhältnissen geführt hat. Das Schachtgebiet sei bereits Ungarn zugesprochen gewesen und nur über unseren Protest habe sich die Botschafterkonferenz noch einmal mit der Angelegenheit befaßt. Bevor sie aber das Kohlegebiet als zu Österreich gehörig bezeichnete, habe sie verlangt, daß Ungarn Zusicherungen bezüglich der einheitlichen Betriebsführung gemacht werden, und dazu habe auch die Anwendung des ungarischen Bergrechtes gehört. Um das Gebiet nicht zu verlieren, habe die österreichische Regierung dem zugestimmt, habe jedoch bewirkt, daß auch die österreichischen Bergbehörden die Schächte befahren und daß vor allem nur die österreichische Gendarmerie auf diesem Gebiet einschreiten dürfe, nicht aber auch die ungarische, wie dies von Ungarn gefordert worden war.“
(Burgenländische Freiheit vom 18. Mai 1923, S. 2)