Nach dem Todeserklärungsgesetz können vermisste bzw. verschollene Personen, deren Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ernste Zweifel am Fortleben der Person begründet sind und die weder selbst noch über Dritte irgendeine Form von Lebenszeichen gegeben haben, nach einer Frist von zehn Jahren rechtlich für tot erklärt werden. Nur nach einer Todeserklärung konnte das Erbrecht geregelt bzw. eine Wiederverheiratung begangen werden. Für den im Ersten Weltkrieg vermissten Josef Spielmann ging 1926 der Antrag ein.
Die Antwort lautete: „Vom Landesgerichte für Z.R.S. Wien wird über fruchtlesenen Ablauf der Ediktalfrist Josef Spielmann, geboren am 17. IV. 1888 in Frauenkirchen – Neusiedl am See, Burgenland, zuständig dorthin, mosaisch, ehelicher Sohn des Heinrich (Joachim) Spielmann und der Antonia, geb. Deutsch, ledig, Handelsangestellter, zuletzt wohnhaft in Frauenkirchen, Infanterist des J.Regt. Nr. 76, am 27. VIII 1914 nach der Schlacht bei Krasnik anlässlich eines Rückzuges – Gefechtes vermisst, da seit August 1914, also mehr als 2 Jahre verschollen und hievon mehr als 1 Jahr seit dem 1. März 1918, als dem Just. Min. Vög. vom 8.4.1918, RGBl.Nr. 134 gemäss § 1 des Gesetzes vom 31.3.1918, RGBl. Nr. 128 bestimmten Tags verstrichen ist, auf Ansuchen des Vaters, Herrn Joachim (Heinrich) Spielmann, in Frauenkirchen Nr. 126 auf Grund der gepflogenen Erhebungen für tot erklärt und ausgesprochen, dass der 1. März 1919 als tag, den er nicht überlebt hat, anzusehen ist. Landesgericht Wien für Z.R.S., Abt. 47 am 21. Juni 1926“
(Gemeindearchiv Frauenkirchen, Sterbematrik Zl. 35/1926
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