Auf Grund von fehlenden Krankenversicherungen mussten Arzthonorare von den Klienten selbst bezahlt werden. Dies konnte für die ärmere Bevölkerung zu großen Problemen führen. Die Gemeinden waren einerseits durch das „Armengesetz“ verpflichtet, die Ortsarmen zu unterstützen, und halfen auch, indem sie die Arztkosten aliquot zum Einkommen berechneten. So steht im Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der Gemeinde Großhöflein vom 28. April 1905:
„Feststellung der Entlohnung des Kreisarztes für die Behandlung der Kranken. Über Antrag des Notärs wurde einstimmig beschlossen, die Visitengelder des Kreisarztes folgendermaßen festgestellt:
a) Gutbemittelte 4 Kr.
b) für Minderbemittelte 3 Kr.
Visit während der Anwesenheit in der Gemeinde 2 Kr.
Bei der Nacht können die Visiten und Fuhrengelder doppelt berechnet werden.
Dieser Beschluss ist in der Gemeinde überlicherweise verlautbarten 15 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und dem löbl. Komitatsmunizipium vorzubereiten.“
(BLA, Gemeinde Großhöflein Sitzungsbuch 1903-1912, Niederschrift vom 28. April 1905)