Besonders ab dem 19. Jahrhundert schrieb man dem Alkohol negative Wirkungen auf Moral, Religiosität, Gesundheit und Arbeitsleistung zu und sah das Wirtshaus als Ort des Lasters an. Antialkoholbewegungen forderten in einigen Ländern auch erfolgreich die Prohibition. In Österreich wurde 1922 ein Bundesgesetz betreffend „die Einschränkung der Abgabe geistiger Getränke an Jugendliche“ erlassen. Zudem gab es aber in Österreich auch personenbezogene Maßnahmen gegenüber „Trinker“. Das „Wirtshausverbotsgesetz“ fand bis Anfang der 60iger Jahre seine Anwendung und ist formal erst 2001 außer Kraft getreten.

Halbturn

Beim Brandstädterwirt in Halbturn

Dazu ein Beispiel:
„Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 25.7.1952.
Betreff: Wirtshausverbot
Bescheid: Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes, BGBl. 83/1952, wird über X., Landwirt in Halbturn, das Wirtshausverbot auf die Dauer von einem Jahr verhängt. Demnach darf dieser kein Lokal betreten, in dem alkoholische Getränke verabreicht werden. Ebenso ist es verboten, solche Getränke diesen zu verabfolgen. Dieses Verbot erstreckt sich auf den ganzen Bereich des Bezirkes Neusiedl am See.
Gründe: Wie durch Erhebung festgestellt wurde, neigt der Genannte zur Trunksucht und ist als fanatischer Kartenspieler bekannt, wobei er in den letzten Jahren für diese Zwecke Geldbeträge verausgabt hat, die er nicht aus dem Gewinne seiner Landwirtschaft decken konnte, zumal er seine Arbeiten stark vernachlässigte und nicht einmal alle sein Felder bestellt hat, da er oft tagelang in den Gasthäusern sitzt. Seine Zech- bzw. Spielschulden haben einen Betrag von etwa 3.000 S. erreicht, obwohl er vor nicht allzu langer Zeit Grundstücke verkauft hat, um aus einem Teil des erzielten Erlöses Zechschulden zu begleichen. […] Dieser Bescheid ist allen Gastwirten und Branntweinschenken nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“ (GMA Halbturn, Korrespondenz 1952; Zl. 238/1952)