Die Armenfürsorge wurde durch das Reichsheimatgesetz von 1863 neu geordnet, indem man die Versorgung der Bedürftigen komplett den Gemeinden übertrug. Nach dem Gesetz von 1863 und der Novelle von 1896 mussten die „auswärtigen Armen“ nun im „Dringlichkeitsfall“ auch von Gemeinden, die nicht Heimatgemeinde waren, versorgt werden. Bei der zuständigen Heimatgemeinde bzw. bei den Angehörigen konnten jedoch Regressansprüche gestellt werden. Die Armut der Familie Sulzenbacher führte dazu, dass sich die Fürsorge an die Heimatgemeinde in Niederösterreich wandte, damit die Beheizung im Winter ermöglicht werde.
Die Burgenländische Landesberufsvormundschaft Bezirk Oberpullendorf an das Gemeindeamt in Inzersdorf pol. Bez. Hietzing-Umgebung, N.Ö.:
„Sulzbacher Franz, geb. am 19.7.1905 Ziegelarbeiter arbeitslos, verheiratet, Vater von zwei Kindern, Josef 1 Jahr alt u. Franz 4 Jahre, zuständig laut vorgewiesenen Heimatschein 3797/26 obiger Gemeinde vom 26.II.1926, arbeitslos, vor kurzem delogiert, befindet sich mit seiner Familie in Not und ersucht das gef. Amt diesen Umstand würdigend, ihm einen einmaligen Betrag von 20.- S. zuzuerkennen und diesen Betrag ihm direkt zu überweisen, weil die Familie nicht nur mangelhaft gekleidet ist und zum Teil auch schon hungert, sondern auch schon der Kälte ausgesetzt ist und frieren muss, weil Obiger nicht in der Lage ist, das erforderliche Brennmaterial einigermaßen anzuschaffen. Bisher wurde im Burgenland geduldet, Glaubholz mit Bewilligung sich aus den Waldungen, die Grossteil Esterhazischer Besitz sind, heimschaffen zu dürfen, was aber eingestellt wurde.
Obiger Bittsteller sind alles Übrige, soweit es ihm nur möglich sein wird, aus eigenen bestreiten, doch ersucht er wenigstens diese eine Aushilfe zu bewilligen.
Dem gef. Amte als Fürsorgestelle sind die Verhältnisse des Bittstellers bekannt und befürwortet dieses das Ansuchen.
Sulzbacher Franz wohnt derzeit in Schwabenhof Nr. 12, Post Neuthal.
Das gef. Amt erklärt unter einem, die dem Ansuchen entsprechende Verwendung zu überwachen und der dortigen Gemeinde nach Anschaffung Bericht zu erstatten.“ (BLA. H-Akte, OP 1933. Zl. 5/33-1)
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